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Was ist eine Anhörung und welche rechtlichen Wirkungen entfaltet sie?
In § 24 Sozialgesetzbuch 10 (SGB X) heißt es:
"(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern."
Mit anderen Worten heißt das, die Behörde, beispielsweise das Jobcenter, muss ihre geplante Entscheidung ankündigen.
Rein praktisch sieht die Anhörung meist fast genauso aus, wie der Bescheid, mit dem Unterschied, dass als Überschrift "Anhörung gem. § 24 Sozialgesetzbuch X (SGB X) steht, bzw. stehen sollte, und das am Ende des Textes keine Rechtsbehelfsbelehrung steht.
In unserer täglichen Praxis ergeben sich häufig die folgenden Fragen:
Warum sieht die Anhörung einem Bescheid so ähnlich?
Weil die Behörde ihre Entscheidung so ankündigen muss, wie diese getroffen werden soll, also kann man vorab schon sehen, wie der Bescheid aussehen wird.
Entfaltet die Anhörung rechtliche Wirkung?
Nein, denn es ist gerade keine Entscheidung! Wenn die Entscheidung der Behörde wirksam ergehen soll, muss anschließend ein Bescheid erlassen werden!
Muss auf eine Anhörung reagiert werden?
Nein, es gibt keine rechtliche Pflicht, auf eine Anhörung zu reagieren!
- Tipp: Wenn Sie auf eine Anhörung reagieren wollen, nutzen Sie nicht die beigefügten Vordrucke! Beispiel
- Sofern Sie ankreuzen, "Zur Anhörung möchte ich mich nicht äußern" geben Sie nämlich unter Umständen Ihr Einverständnis, dass eine Rückforderung mit Ihren laufenden Leistungen verrechnet, also Ihre laufenden Leistungen gekürzt werden!
- Geben Sie Ihr Einverständnist nicht, ist die Aufrechenung oft unzulässig.
Die Anhörung wird oft als "stumpfes Schwert" im Verwaltungsverfahren bezeichnet, denn eine unterlassene Anhörung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des nachfolgenden Bescheides und kann auch im gerichtlichen Verfahren durch die Behörde noch nachgeholt werden.
Hierzu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) Anhörung nach § 24 SGB X bedarf gewisser Formalien