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Mietobergrenzen in Frage gestellt
Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 18. April 2011 (B 14 AS 106/10 R) die von einer Stadt festgelegten Mietobergrenzen als rechtswidrig verworfen. Geklagt hatte eine betroffene Bewohnerin der Stadt Freiburg.
Dort hatte der Gemeinderat im Herbst 2007 beschlossen, dass für Empfänger von Arbeitslosengeld 2(Hartz IV) und Grundsicherung eine Mieterobergrenze von derzeit etwa 305 € Kaltmiete für einen Einpersonenhaushalt angemessen seien.
An diese Grenze richteten sich seither die Zahlungen des Jobcenters aus, unabhängig davon, ob es in der Stadt überhaupt eine ausreichende Zahl solcher Wohnungen gibt.
Dem hat das Bundessozialgericht nunmehr Einhalt geboten und festgestellt das es so nicht gehe.
Es hat den Rechtsstreit deshalb an das Landessozialgericht zurück verwiesen und diesem aufgegeben zu prüfen, ob es überhaupt eine ausreichende Zahl solcher Wohnungen gibt.
Das Urteil könnte bundesweit weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.