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Hautkrebs eines Dachdeckers als Berufskrankheit
Bösartige Hautveränderungen, welche durch Sonneneinstrahlung verursacht wurden, sind nach einem Urteil des Sozialgericht Aachen als Berufskrankheit anzuerkennen.
Obwohl die Erkrankung bisher nicht in der Liste zur Berufskrankheiten-Verordnung erfasst sei, sah das Gericht vorliegend die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes als gegeben an, nachdem die Erkrankung wie eine Berufskrankhei anzuerkennen und zu entschädigen sei. (sogenannte "Wie-Berufskrankheit")
An dem Kausalzusammenhang zwischen der Sonneneinstrahlung, welcher der Dachdecker über Jahrzehnte ausgesetzt war und den bösartigen Hautveränderungen hatte das Gericht keine Zweifel.
Urteil des Sozialgericht Aachen vom 16.03.2012 - Aktenzeichen: S 6 U 63/10